Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Messer und (ausländische) Waffengesetze
rumtreiberin
17.11.2007, 17:08
Da hier immer mal wieder das Thema Messer im Flugzeug oder auch Berichte von beschlagnahmten Messern auftauchen, denke ich daß es durchaus wichtig sein kann, sich über die Waffengesetze seines Reiselandes zu informieren. Ich bin ohnehin kein Fan von großen Messern für unterwegs, da ich Messer überwiegend zum Zubereiten von Lebensmitteln benutze, ich frage mich immer wieder was man eigentlich mit Bowie-knives mit 18cm Klingenlänge anfangen will. Die Dinger sind groß, schwer, blöd zu verstauen wenn man sie nicht am Körper trägt...und je größer die Klinge desto schwieriger wird nach dem was ich bisher so verstanden habe die rechtliche Situation.
Wo ich mich mal etwas kundig gemacht habe ist die Situation in Großbritannien. Dort werden Messer die als militärisch, taktisch, special forces... etc vermarktet werden, unabhängig davon ob sie Klapp-Spring- oder sonstige Mechanismen haben oder feststehend sind grundsätzlich als Waffen aufgefaßt. Außerdem das was bei uns unter Springmesser läuft oder durch irgendwelche anderen Arten von "drück das Knöpfchen und das Ding öffnet und verriegelt"-Messer und be Taschenklappmessern ("pocket folding knives") darf die Klingenlänge nicht über 3inch liegen. Das sind gerade mal knapp 8cm, ich hatte bei einer Fahrzeugkontrolle im Hafen von Dover eine mittlere Grundsatzdiskussion um ein Opinel mit 10cm langer Klinge das zusammen mit Messer Gabel und ähnlichem Zeug in meiner Küchenkiste lag. Ich bin letztlich mit der Erklärung "das ist mein Käsedolch und zum Brot schneiden taugt das Ding auch" sowie dem Hinweis daß ich in einer solchen Kiste kein Messer mit scharfer Klinge ungeschützt liegen haben möchte, da ich mich bei unbedachtem Hineingreifen und Suchen ja auch selber daran verletzen könnte durchgekommen, aber es hat mir doch zu denken gegeben und ich habe daraufhin für die weiteren Touren auf die Insel ein kleineres Messer besorgt um dem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Es wäre wohl recht nützlich wenn wir hier einfach mal Infos über "Messergesetze" in anderen Ländern zusammentragen könnten, ich denke daß die gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse genützt werden können damit man beim Ausrüstungskauf auch solche Dinge berücksichtigen kann.
Peter1960
17.11.2007, 18:57
Bevor hier viele einzelne Tips kommen, kann jeder noch schnell einen Blick auf die Zusammenfassung hier (http://www.messermagazin.de/infothek/messer_und_recht/messer_und_recht_im_ausland.pdf)werfen :cool: (Ratgeber Messer und Recht im Ausland)
Christine M
17.11.2007, 19:00
Mist, Peter war schneller. Ergänzend dazu findet sich noch das eine oder andere im Messerforum.
Christine
rumtreiberin
18.11.2007, 15:36
Der Artikel ist gut gemacht, sollte eigentlich jeder lesen der hier über die Anschaffung von "Rambomessern" und ähnlichen Geräten diskutiert, gibt einen schönen Überblick - ein Messer das mir im Ausland abgenommen wird nützt mir schließlich gar nichts.
Der Artikel ist gut gemacht, sollte eigentlich jeder lesen der hier über die Anschaffung von "Rambomessern" und ähnlichen Geräten diskutiert, gibt einen schönen Überblick - ein Messer das mir im Ausland abgenommen wird nützt mir schließlich gar nichts.
Naja, eigentlich steht in dem Artikel, das man in manchen Ländern mit fast jedem Messer Probleme bekommen kann. :-?
Mac
rumtreiberin
18.11.2007, 20:11
Der Artikel erklärt mir aber auch, wie ich mit der Argumentation "Das ist mein Käsedolch" mit dem eigentlich zu großen Messer durchgekommen bin - nämlich über diese "legal reason" Geschichte, ein Messer das direkt zusammen mit sonstigem Besteck verpackt war in einer Kiste mit weiteren Kochutensilien war dem Zöllner offensichtlich als "nicht zu waffenmäßigem Gebrauch beabsichtigt" nachvollziehbar. Diesen Artikel früher zu kennen hätte mir das Anschaffen eines kleineren Messers erspart - immer unter der Voraussetzung daß ich das Messer sinnvoll verpackt und in den richtigen Kontext gestellt dabei habe. Und das kleine Messer ist beim Schneiden von Brot mitunter absolut nervig weil zu kurz...Ist auch ein deutlicher Hinweis ein zu großes Messer eben nicht wie es manche Leute gerne tun am Gürtel oder in der Hosentasche mitzuschleifen, das dürfte die Argumentation deutlich erschweren.
Moin,
im Canadierforum wird ein deutscher Gesetzentwurf zur Verschärfung des Waffenrechts in Bezug auf Messer diskutiert.
Zum Gesetzentwurf geht es hier: http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0701_2D07
Dieser betrifft auch viele im Outdoorbereich übliche Messer. Das schlimme dabei (soweit ich den Text verstehe) ist, das das Argument, "das ist mein Käse-, Brot-, etc. Messer" explizit nicht zählt!
Betroffen sind ebenfalls feststellbare Klappmesser (z.B. auch das am Leatherman) und Sicherheitsmesser beim Tauchsport, Seilarbeiten, usw.
Christine M
22.11.2007, 12:16
Zu dem Gesetzesentwurf und auch zu Initiativen gibt es sehr viele Infos im Messerforum. Betroffen wäre ein großer Teil in Deutschland üblicher und verbreiteter Messer. Erfaßt werden mitnichten nur martialische Kampfmesser à la Rambomesser (oder meinetwegen auch Glock ;-) ), sondern z. B. auch Opinels oder verschiedene Rettungsmesser.
Christine
Das sind gerade mal knapp 8cm, ich hatte bei einer Fahrzeugkontrolle im Hafen von Dover eine mittlere Grundsatzdiskussion um ein Opinel mit 10cm langer Klinge das zusammen mit Messer Gabel und ähnlichem Zeug in meiner Küchenkiste lag.
Na immerhin war es noch in der Kiste.
Ein Klappmesser oder auch Feststehend in der Hosentasche bei sich führen (also mit schnellem Zugriff) ist in Großbritannien innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich verboten - auch wenn es kleiner als 3 Zoll ist.
Dann kann man schnell mal eine Nacht "Indoor" verbringen.
Ausserdem Messer futsch und empfindliche Geldstrafe oder längere Zeit "Indoor".
Nachtrag:
Messer mit arretierbarer Klinge, auch kleiner als 7,6cm, sind ebenfalls verboten.
Gruß
Dirk
So, als erste Amtshandlung habe ich das Thema mal oben verankert, da es ja auch in Zukunft für alle Reisenden wichtig sein wird.
Gruß, René.
Ich empfehle allen hier mal die Lektüre des Recht-Unterforums im Messerforum. Dort hat man sich schon über mehrere Jahre mit diesem Problem auseinander gesetzt. Ausführlicher gehts kaum.
Vor allem die angepinnten Themen sind gut und wichtig.
http://www.messerforum.net/forumdisplay.php?f=25
Grüße
Micha
Hi
Nachdem der Entwurf nun genehmigt ist, verschafft dieses Zitat ein wenig mehr Klarheit darüber, was uns ab April genau erwartet. Soviel vorweg: Für unser Hobby hat sich im Grunde nichts geändert. :wohoo:
Am Mittwoch, den 20.02.2008, hat sich die Firma Böker als Vertreter der Solinger Messerindustrie zusammen mit Vertretern des Industrieverbands IVSH, des Schneidwarenfachhandels und der Fachpresse in einem persönlichen Gespräch mit dem Initiator Dr. Körting, Innensenator von Berlin, über den anstehenden Gesetzentwurf und die Folgen für den Messermarkt ausgetauscht.
In diesem Gespräch wurde von Dr. Körting eindeutig betont, dass die Motivation zur Gesetzesänderung nur in der Bekämpfung der hohen Jugendkriminalität in den deutschen Großstädten zu suchen ist. Die Politik möchte den vor Ort eingesetzten Polizisten verbesserte Möglichkeiten einräumen, Messer zu beschlagnahmen, die potentielle Gewalttäter mit sich führen.
Ausdrücklich wurde von Dr. Körting darauf hingewiesen, dass rechtschaffene und gesetzestreue Bürger, die ein Messer aus (Zitat) "legal reasons" mit sich führen, auch weiterhin nicht in den Focus der Polizei rücken werden.
Die Politik ist sich darüber im Klaren, dass die anstehende Gesetzesänderung eine große Verunsicherung im Messermarkt verursachen wird. Es ist nun die Aufgabe von Herstellern, Importeuren, Verbänden, Handel und Fachpresse gemeinsame Aufklärungsarbeit zu leisten und den eigentlichen Sinn und Zweck des Gesetzes zu kommunizieren.
Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.2008 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):
--------------------------------------------------------------------------------
"Es ist verboten
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Dies gilt nicht
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
- sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
--------------------------------------------------------------------------------
Was bedeutet der Entwurf in der Praxis?
Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal. Die Messer werden bewusst nicht als Waffe eingestuft, "da sie auch nützliche Gebrauchsgegenstände sind" (Begründung im Gesetzestext) und oft auch begehrte Lifestyle-Accessoires und Sammlerobjekte darstellen. Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot ("ab 18 Jahre").
Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf eben nicht um ein generelles Führungsverbot - mit ähnlicher Wirkung wie bei einem Totalverbot.
Das in dem Text erwähnte "Führen" von Messern meint konkret ein "zugriffsbereites Tragen" am Körper. Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.
Die Gesetzesänderung greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus "legalen Gründen" eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den so genannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.
Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.
Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.
Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein.
Zusammengefaßt: Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben. Nämlich dann, wenn es aus beruflichen, sportlichen oder anderen, legalen Gründen, wie in der Freizeit, geschieht. Genau dies ist in der Regel der Fall.
Heinr. Böker Baumwerk GmbH, Solingen
Carsten Felix-Dalichow
Geschäftsführer
Schönen Gruß,
Raoul
Quelle: http://www.boker.de/index.php?c=1015
Christine M
26.02.2008, 11:18
Hi
Nachdem der Entwurf nun genehmigt ist, verschafft dieses Zitat ein wenig mehr Klarheit darüber, was uns ab April genau erwartet. Soviel vorweg: Für unser Hobby hat sich im Grunde nichts geändert. :wohoo:
Genau. Und wenn du trotzdem dein Messer abgenommen und ein Bußgeld aufgebrummt bekommst, zeigst du dem netten Polizisten oder Richter einfach den Schrieb von Böker. Die sind davon bestimmt total beeindruckt und sehen dann darüber hinweg, daß ein großer Teil von dem, was Böker da schreibt, nicht im Gesetz steht. Das im übrigen immer noch nur ein Entwurf und noch nicht endgültig beschlossen ist - es kann sich also immer noch etwas ändern.
Christine
Klotczek
26.02.2008, 20:51
Hi, bin bei der Recherche nach dem neuen WafG auf Euren Beitrag gestoßen. Hier meine Gedanken zu dem Thema:
In diesem Gespräch wurde von Dr. Körting eindeutig betont, dass die Motivation zur Gesetzesänderung nur in der Bekämpfung der hohen Jugendkriminalität in den deutschen Großstädten zu suchen ist. Die Politik möchte den vor Ort eingesetzten Polizisten verbesserte Möglichkeiten einräumen, Messer zu beschlagnahmen, die potentielle Gewalttäter mit sich führen.
Unabhängig von der "Motivation zur Gesetzesänderung" wird sicherlich nicht zwischen dem "Normalsterblichen" und dem "potentiellen Gewalttäter" unterschieden.
1. Steht niemanden auf der Stirn ob er zur letzteren Gruppe gehört
2. In den Entwürfen die ich bisher gesehen habe steht nix drin von gilt nur für potentielle Gewalttäter. Wäre auch lustig: Tschuldigung wollen sie gleich gewalttätig werden? Dann dürfen Sie dieses Messer nämlich nicht bei sich haben.:baetsch:
Ausdrücklich wurde von Dr. Körting darauf hingewiesen, dass rechtschaffene und gesetzestreue Bürger, die ein Messer aus (Zitat) "legal reasons" mit sich führen, auch weiterhin nicht in den Focus der Polizei rücken werden.
Auch das steht auf keiner Stirn geschrieben.
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Das halte ich für die wichtigste Aussage des Entwurfes...
Alles andere sind AUSNAHMEN und damit nicht die Regel.
Dies gilt nicht
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
- sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
1. Bin ich mal gespannt was hier unter verschlossenes Behältnis fällt. Der mit Klettverschluss verschlossene Rucksack auf dem Rücken sicher nicht. (Aber dazu komme ich noch beim Führen)
2. Dieses Interesse gilt es zu begründen, um unter eine Ausnahme aus der Vorschrift zu fallen. Hierbei reicht es sicherlich nicht aus zu sagen, das es zum Wandern, Jagen, Arbeiten, Biken (kann ich eh nicht verstehen) gehört ein Messer bei sich zu tragen und gelegentlich zu benutzen. Vielmehr muss hier begründet werden, warum es dabei ein Messer von mehr als 12 cm Länge bzw. ein Einhandmesser sein muss. Das dürfte in der Vielzahl der Fälle schwer fallen, wo man doch die Wurst beim Wandern auch mit nem Schweizer Taschenmesser mit 5 cm Klinkenlänge schneiden kann.
Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal.
Stimmt, aber bereits jetzt diskutieren Politiker die sich in der momentanen Diskussion offenbar noch nicht ausreichend hervortun konnten über eine weitere Verschärfung, die auch den Erwerb/Verkauf unter Strafe stellt. :grrr:
Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot ("ab 18 Jahre").
DAS hätte ich für Sinnvoll erachtet.
Das in dem Text erwähnte "Führen" von Messern meint konkret ein "zugriffsbereites Tragen" am Körper.
Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.
Diesen Teil des Beitrages habe ich bewußt in 2 Zitate getrennt.
Der erste Teil ist die Definition von FÜHREN, die es auch schon vorher im WafG gab (z.B. beim Führen von Schusswaffen).
Das zweite Zitat ist eine Deutung dieser Definition. Leider geht aus dem Beitrag nicht hervor von wem diese Deutung stammt.
Allgemein ist nicht ersichtlich, ob eine Aussage von Dr. Körting von Böker oder von sonst jemandem stammt.
Bisher waren mit FÜHREN nunmal die Möglichkeit des Zugriffs auf die gebrauchsbereite Waffe gemeint.
Dies dürfte sich auch nicht geändert haben, womit die Aufbewahrung im Handschuhfach oder auch im Rucksack sicherlich einen Fall des Führens darstellen dürfte.
:hahaa:Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.
Klar dann setz ich mich demnächst irgendwo in einer deutschen Innenstadt mit meinem 16 cm langen Bajonett in die Eisdiele.:o Denn zwischen Biergarten und Eisdiele besteht kein rechtlicher Unterschied.
Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.
Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein.
Und nochmal: Worum es den Initiatoren geht ist unerheblich. Natürlich will man durch dieses Gesetz in erster Linie nicht den Wanderern, Campern etc. an die Wäsche. Nur gilt das Gesetz trotzdem für alle.
Verstöße gegen das Waffengesetz stellen in der Regel Straftaten dar.
Damit bleibt einem Polizeibeamten kein Ermessensspielraum, da für ihn der Strafverfolgungszwang gilt. Eine Anzeige muss somit gefertigt werden, da sonst der Beamte selbst eine Straftat (Strafvereitelung) begeht. :motz:
Heinr. Böker Baumwerk GmbH, Solingen
Carsten Felix-Dalichow
Geschäftsführer
Das man sich als Geschäftsführer einer Fa. nicht mit den Feinheiten des Waffengesetzes auskennt ist nachvollziehbar, aber dann sollte man doch bitte auch kennzeichnen was eigene Deutung und was Gesetz bzw. Kommentar von Dr. Körting ist.
Im Zweifel gilt: Wenn man von irgendwas gar keine Ahnung hat, einfach mal...:ignore::ignore:
Ich hätte halt nicht den gesamten Text sondern nur die entsprechenden Auszüge zitieren sollen, damit die Achterbahn nicht wieder losrollt.
Es ist halt die erste halbwegs sachliche Stellugnnahme in der Klipp und Klar zu lesen ist was läuft und das ohne Stunden lang Texte in Messerforen oder auf der Bundestags Homepage zu lesen.
Ich freue mich, da es nicht zu einem generellen Verbot gekommen ist, dass entsprechende Messer zu verbotenen Gegenständen macht. Ein Verstoss gilt laut Entwurf als Ordnungswidrigkeit und nicht gleich als Straftat, so dass wie in den meisten anderen europäischen Ländern der Ermessensspielraum des jeweiligen Beamten eine große Rolle spielt. Da muss ich sagen, hab ich bei Kontrollen im Ausland, wie hier immer gute Erfahrungen gemacht.
Also nochmals. Es tut mir leid den Post gemacht zu haben. Ich werde von nun an :ignore::ignore: und dann hoffentlich nicht weiter stören ...
Christine M
26.02.2008, 21:24
Es ist halt die erste halbwegs sachliche Stellugnnahme in der Klipp und Klar zu lesen ist was läuft und das ohne Stunden lang Texte in Messerforen oder auf der Bundestags Homepage zu lesen.
Eine solche schöne sachliche Stellungnahme könnte ich auch schreiben. Das hätte in etwa den gleichen rechtlichen Stellenwert.
Ein Verstoss gilt laut Entwurf als Ordnungswidrigkeit und nicht gleich als Straftat, so dass wie in den meisten anderen europäischen Ländern der Ermessensspielraum des jeweiligen Beamten eine große Rolle spielt.
Jein. Hinsichtlich des Verstoßes sieht der *krächz* Entwurf keinerlei Ermessen vor. Wenn du ein solches Messer führst und kein berechtigtes Interesse vorweisen kannst, verstößt du gegen das Gesetz und begehst eine Ordnungswidrigkeit. Dies steht in niemandes Ermessen. Lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge - ob und in welcher Höhe eine Geldbuße verhängt wird und ob das Messer eingezogen wird - steht im Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Also nochmals. Es tut mir leid den Post gemacht zu haben. Ich werde von nun an :ignore::ignore: und dann hoffentlich nicht weiter stören ...
Was ist denn heute mit euch allen los? Wenn jemand eine Meinung zu einem Thema hat, dann kann er sie doch posten und soll sie dann entweder auch vertreten oder revidieren, aber dieses Prinzessin-auf-der-Erbse-Verhalten hier neuerdings im Forum ... :roll:
Christine
Klotczek
26.02.2008, 21:56
das ohne Stunden lang Texte in Messerforen oder auf der Bundestags Homepage zu lesen.
Bin grade dabei und kann anschließend hoffentlich klären ob´s Owi oder Straftat ist.
Wollte auch nicht als Klugscheisser da stehn. Ich fand den Beitrag nur n bißchen sehr optimistisch. :roll:
Berlin: (hib/HAU) Der Weg zur Neuregelung des Waffenrechts ist frei. Sämtliche Fraktionen mit Ausnahme der FDP stimmten in der Sitzung des Innenausschusses am Mittwochvormittag dem durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen modifizierten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Waffengesetzes
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf
zu, der am kommenden Freitag vom Bundestag in dritter Lesung behandelt wird. Der Entwurf sieht vor, das Mitführen von so genannten Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu verbieten. Als Anscheinswaffen sollen sämtliche Waffen gelten, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild mit echten Waffen zu verwechseln sind. Außerdem ist ein Mitführverbot von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge ab einer Länge von 12 Zentimetern vorgesehen. Der Verstoß gegen diese Vorschriften soll als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld geahndet werden. Als einen "guten Kompromiss" sieht die Union die Regelung an. Das Gesetz schaffe ein "Mehr an Sicherheit". Gemeinsam mit dem Koalitionspartner habe man auch in Folge des Erkenntnisgewinns durch die öffentliche Anhörung am 13. Februar den Gesetzentwurf durch ein Verbot gefährlicher Messer erweitert. Einhandmesser, so die Union, hätten seit dem Verbot der Butterfly-Messer diese als Statussymbole bei gewaltbereiten Jugendlichen abgelöst. Nun habe die Polizei eine Handhabe, um Jugendlichen diese Messer zu entziehen. Für die SPD ist der Gesetzentwurf ein Beitrag zur Kriminalitätsbekämpfung und ein auch Beispiel dafür, dass man "mit gutem Willen auch etwas Vernünftiges zustande bringen kann". Das Messerverbot sei nötig, da räumliche Verbote, wie sie eine Hamburger Initiative vorsieht, angesichts der Verlagerung von Kriminalitätszentren "nicht weiterführen". Auch die Linksfraktion stimmte dem Entwurf zu, da er viele sinnvolle Regelungen beinhalte. Es sei gut, dass die Erkenntnisse der Anhörung so schnell in den Entwurf eingeflossen sind. Dennoch bestehe weiterhin die Forderung nach einem zentralen Waffenregister. Zustimmung gab es auch von den Grünen. Da man auf Bundesebene in der Messerfrage umgedacht habe, betrachte man den eigenen Antrag http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/069/1606961.pdf als erledigt. Er habe "seinen Zweck erfüllt". Die FDP hingegen kritisierte den Entwurf. Waffenrechtsänderungen brächten nichts bei der Kriminalitätsbekämpfung, weil damit nicht das Problem der illegalen Waffen entschärft werde. Zweifel am zusätzlichen Sicherheitsgewinn seien daher angebracht. Auch das Messerverbot bringe aus Sicht der Liberalen nichts. Während der Anhörung hätten Experten bestätigt, dass erst durch ein Verbot derartige Messer zu Statussymbolen bei Jugendlichen würden.
Lightfoot
17.04.2008, 13:30
Ich kann mich eigentlich nur Christine M und Klotczek anschließen, was die Warnung vor zu viel Optimismus hinsichtlich der Gesetzesfolgen angeht.
Abgesehen mal von der Frage, wieso ein bundesweites Verbot nötig war, wenn großstädtische Jugendbanden Hauptzielgruppe waren (verlagern die ihre Aktivitäten dann in den Schwarzwald?), begründet das Gesetz analog zur Situation in Großbritannien und anderen europäischen Ländern eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Die Beurteilung der Gesetzesverletzung wird nämlich letztlich dem Beamten vor Ort (bzw. später den Strafgerichten) überlassen, in einem Ausmaß, wie es bisher im deutschen Recht kaum bekannt war. Wenn ich die Episode der TE über die Diskussion mit dem englischen Beamten lese, rollen sich mir die Fußnägel auf. Je nach Lust und Laune kann man in den Knast wandern (2 Jahre für unberechtigtes Führen in GB).
Das wird in Deutschland ähnlich sein (ohne Knast allerdings, noch), denn zunächst muß das "berechtigte Interesse" vom Kontrolleur bewertet werden. Das ist zwar kein Ermessensbegriff, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff (= nur ein richtiges Auslegungsergebnis), aber ein verdammt schwammiger. Man weiß also vorher nie genau, was passieren wird. Ich frage mich z.B., wie man beim Wandern, Fischen, Campen in Deutschland ein berechtigtes Interesse am Führen eines festen Messers mit mehr als 12 cm Klinge oder eines Einhandmessers begründen sollte? Vielleicht, weil man kein anderes besitzt oder nur einen Arm hat, ähmm?
In Deutschland ist ein Verstoß gegen die neuen Vorschriften "nur" eine Ordnungswidrigkeit, das war ja in den Posts vorher noch nicht ganz klar. Maximales Bußgeld, soweit ich weiß, 10000,- €, wobei in der Regel weit niedrigere Bußgelder als das Höchstmaß verhängt werden.
Cornholio
18.04.2008, 13:01
Jemand zufällig ahnung von Vorschriften in Frankreich, griechenland und Italien mit der Einreise? Was kann ich denn da mitnehmen? Geht mein Ka-Bar USMC noch?
Arctic-Fox
18.04.2008, 13:24
@Cornholio: Schaust Du hier:
http://www.messermagazin.de/infothek/messer_und_recht/messer_und_recht_im_ausland.pdf
Cornholio
18.04.2008, 13:36
@Cornholio: Schaust Du hier:
http://www.messermagazin.de/infothek/messer_und_recht/messer_und_recht_im_ausland.pdf
Hm, mist... trotzdem danke. Muss ich mir wohl ein klappmesser vesorgen.
Kleine Anekdote:
Als ich 2000 nach Ibiza geflogen bin, hatte ich - weiß der Geier warum - ein Opinel Nr. 8 und ein Leatherman in der Hosentasche. Ich hab's brav in den Korb gelegt, bin durch den Detektor gegangen und der Beamte hat mir beides auf der anderen Seite wiedergegeben - ohne auch nur fragend zu gucken.
Ich war 16 und es war eine sehr dumme Idee. :roll: Auf dem Rückflug wurde überhaupt nicht kontrolliert.
Shorty66
10.11.2008, 19:37
hehe nicht schlecht. Wobei es auch selten dämlich wäre als "Terrorist" seine messer nicht nur mit ins flugzeug zu schleppen sondern dem sicherheitsdienst damit vor der nase rumzufuchteln ^^
Wie siehts denn generell mit leathermans in europischen ländern aus?
Hab gehört, dass die häufig mehr als werkzeug als als messer angesehn werden und dadurch keine probleme zu erwarten sind?
Wobei son charge mit den feststellbaren einhandklingen (eine davon mit wellenschliff und zwei schneiden) sicher auch als waffe gedeutet werden kann...
Grashalm
16.12.2008, 20:09
Es ist wichtig zwischen Werkzeugen und Waffen zu unterscheiden.
Vom Anwendungsbereich eines Waffengesetzes werden, wie der Name schon sagt, zunächst mal "Waffen" erfasst.
Eine Machete oder ein langes Messer ist nicht unbedingt als Waffe anzusehen, wenn ich sie im Wald dabei hab um in den Blättern rumzufuchteln oder damit meinen Leib Brot schneiden will. Es kommt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch an.
Oft ist auch nur das Führen von Waffen verboten, also das zugriffsbereite Tragen.
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