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Eaglespirit
17.04.2003, 13:10
Hi an alle
Da ich nächste Woche Ferien habe, habe ich vor mind. 1Woche mich in unsere Schweizer "Berge" zu schlagen.
Ich will nicht einfach umherwandern, sondern einfach ohne Nahrung, und mit möglichst wenig Ausrüstung losgehen, um mich nach ca 1 Tag wandern an einem Ort niederzulassen. Mein Problem dabei ist, dass ich keine Ahnung von den Gesetzen habe, und irgendwo mal aufgeschnappt habe, dass es Verboten sei mehr als einen Tag an einem Ort zu bleiben...
Stimmt das???
Ich habe natürlich nicht vor zu jagen, und auch nicht Bäume zu fällen etc. Aber ist nicht auch der reine Aufenthalt für eine Woche verboten... Landstreicherei????
Das Letzte mal hat mich ein Bauer mit Mistgabel davon gejagt.... :roll:
Also, hoffe jemand kennt sich mit den Gesetzen in der Schweiz aus......
grüsse
Eaglespirit
Mit den Gesetzen in der Schweiz kenne ich mich leider nicht aus, doch wenn du den Bauern vorher gefragt hättest, hätte er dir vielleicht morgens Milch und Eier vorbeigebracht?!
Fragen kostet nichts und meist sind die Leute dann super nett!
ausdrucken und dem bauern unter die nase halten....
schweiz. ZivilGesetzBuch
Art. 699 Recht auf Zutritt und Abwehr
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
Schau in den FAQs mal nach. Da steht alles bisher in Erfahrung gebrachte unter "wildes campen - gesetzliche regeln (http://forum.saloon12yrd.de/viewtopic.php/t.712/)" oder so.
-bac
Öh. Wenn dem Bauern das Land gehört darf er Dich verjagen - ich laß auch nicht jeden mal eben in meinem Garten pennen. In den Alpen kommt erschwerend dazu daß man beim Campen (also länger als eine Nacht pennen) die Schlafstätte durch herumliegen -hocken -gehen definitv verstärkt belastet. Macht Euch da mal keine falschen Gedanken, ein mehrere Tage aufgebautes Zelt kann dort oben die Natur nachhaltig für mehrere Jahre schädigen. Kein Bauer der Welt der zudem noch das Gras fast Halm für Halm von den Hängen schnieden muß schaut da zu. Die Vegetation dort oben ist schlichtweg für solche Spielchen nicht gemacht.
Tja, und willst Du weiter rauf solltest Du warme Klamotten mitnehmen. Der Bereich oberhalb der Vegetationszone ist nicht umsonst ohne Gras.
Alex
Eaglespirit
05.06.2003, 21:24
@Dani, merci, wusste nicht, dass das im ZGB steht...
Das Jedermannsrecht, wo finde ich das einigermassen ausführlich????
Habe nämlich vor in den Sommerferien nach Nordschweden zu gehen. Ein Kolleg hat dort oben ein Grundstück, da ich noch nie dort oben war, ist es gerade eine gute Gelegenheit das Land kennen zu lernen...
Schaut euch mal das Bild http://members.fortunecity.de/eaglespirit1/schweden.jpg an... Es ist die Aussicht vom Grundstück...
Grüsse
E.
http://www.schweden.org/pages/haufige/jedermannsrecht.htm
Im Grunde gilt das was eigentlich jedem eh klar sein sollte der die Natur mag und draußen unterwegs ist. Keine Leute/Tiere stören, sich angepaßt verhalten, Müll mitnehmen und kein Feuer machen wenn es nicht unbedingt notwendig ist (denn die schwarzen Stellen im Gras sehn mies aus).
Aber wenn ich sehe wa da so an Wanderwegen an dreck liegt könnte ich manchmal echt heulen - und verfluche die ganzen Kabinenbahnen die es solchen Idioten erlaubt so weit in die Natur zu gelangen.
Alex
Nammalakuru
06.06.2003, 03:23
...und natürlich bei mir auf der HP :bg:
http://www.nordwanderer.de/infos/Frameset%20Start1.htm
...unter "Allgemeines" und dann "Jedermannsrecht"!
Gruss, Nam
P.S.: wozu hab ich den Kram auf meiner HP ? :bg:
@eaglespirit
dank des schweizerischen "kantönligeistes" gibt es vermutlich etwa 26 verschiedene regelungen.
ich würde dir vorschlagen auf der internet-seite deines "zielkantons" die gesetzes-sammlungen nach "kampieren", "zelten" oder ähnlichem zu durchforsten.
hier z.b. NW:
"Die Landsgemeinde, :D
gestützt auf Art. 21, 22, 30, 31 und 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung 2,
beschliesst:
(...blablabla...)
Art. 204 Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte 181
Ausserhalb einer Bauzone dürfen:
(...)
2. Zelte höchstens für die Dauer eines Monats aufgestellt und bewohnt beziehungsweise benutzt werden
(...)"
und
"332.13 Landratsbeschluss über den Schutz der Moore von nationaler Bedeutung vom 15. Dezember 1999 1
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 61 Ziff. 14 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore sowie der Flachmoore von nationaler Bedeutung 2 und von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Heimatschutzgesetz)3,
beschliesst:
(...)
Art. 4 Nutzungsbeschränkungen
In den Schutzgebieten sind verboten:
(...)
5. das Zelten und Kampieren;
(...)"
somit würde ich mal davon ausgehen, dass das zelten und kampieren auf nicht genutztem boden ausserhalb der naturschutzgebiete gestattet ist.
viel spass beim suchen und interpretieren.
und zur not gilt immer noch das 11. gebot :D und natürlich alles so zurücklassen wie mans vorgefunden hat aber das sollte eigentlich selbstverständlich sein.
kein Feuer machen wenn es nicht unbedingt notwendig ist (denn die schwarzen Stellen im Gras sehn mies aus).
@becks: es geht auch ohne schwarze Flecken:
grasziegel abtragen, feuer machen, wenn das feuer nicht mehr gebraucht wird, löschen und grasziegel wieder drauf.
( :D bisschen umständlich, aber was solls, was macht man nicht alles...)
amarok
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